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Litografie: Vinzenz Katzler, Anton von Nagy, ÖNB Bildarchiv und Grafiksammlung

1867: Beschluss von Doppelmonarchie und Grundrechten

Die Dezemberverfassung legt die Basis der bis heute gültigen Grundrechte

Als 1865 die bisherige Verfassung, das „Februarpatent” von 1861, aufgehoben wurde, wurde damit der Weg zum sogenannten „Ausgleich” mit Ungarn frei. Dadurch wurde mit der „Doppelmonarchie” Österreich-Ungarn de facto eine Zweistaatenlösung geschaffen, mit einer schmalen gemeinsamen Repräsentation und unter einem gemeinsamen Kaiser („Personalunion”). Erst danach wurde am 21. Dezember 1867 dem Kaisertum Österreich, also der Reichshälfte diesseits der Leitha („Cisleithanien”), eine Verfassung zu teil. Sie bestand aus mehreren verschiedenen Gesetzen, die unter anderem Parlament („Reichsvertretung”), Regierung und Gerichtsbarkeit regelten, darüber hinaus aber auch einen Katalog an Grundrechten und bürgerlichen Freiheiten festschrieben.  

 

Während der Wahlmodus für das Parlament erst schrittweise zum allgemeinen und gleichen Wahlrecht führte (erst 1907 wurde hier die Gleichheit aller Männer erreicht), nahm das „Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger” den Grundrechtskatalog von 1848 auf, dessen Ausgestaltung so umfassend war, dass er bis heute in Kraft ist – als Bestandteil der österreichischen Bundesverfassung 1920 auch in der aktuell weitgehend gültigen Fassung von 1929, mit wenigen Ergänzungen und Änderungen.

 

Damit wurde die Gleichheit aller Staatsbürger*innen vor dem Gesetz (Art. 2), die gleiche Zugänglichkeit zu den öffentlichen Ämtern (Art. 3), die Personenfreizügigkeit (Art. 4) die Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5), die Aufenthaltsfreiheit (Art. 6), die Aufhebung jedes Untertänigkeits- und Hörigkeitsverbandes und des geteilten Eigentums (Art 7), die Freiheit der Person (Art. 8), das Hausrecht (Art. 9), das Briefgeheimnis (Art. 10), das Petitionsrecht (Art. 11),  die Vereins- und Versammlungsfreiheit (Art. 12), die Pressefreiheit (Art. 13), die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 14), die öffentliche Religionsausübung für die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (Art. 15), die private Religionsausübung für Angehöriger anderer Religionsbekenntnisse (Art. 16), die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17), die Freiheit der Berufswahl (Art. 18) und die Gleichberechtigung „aller Volksstämme” des Staates (Art. 19) Verfassungswirklichkeit.

 

Diese Form betrat nicht absolutes Neuland, zum Teil bezog man sich auf bestehende gesetzliche Bestimmungen, ihre Formulierung als Staatsgrundgesetz garantierte aber den rechtlichen Anspruch auf die entsprechenden Freiheiten und im Falle einer Verletzung die Möglichkeit, diese einzuklagen.

 

Mit 4. März 1964 wurde die Europäische Menschenrechtskonvention in Verfassungsrang erhoben. Erstmals seit 1867 wurde damit der Katalog an Grund- und Menschenrechten in der österreichischen Verfassung grundlegend erweitert.

 

1973 wurde im Grundrechtskatalog das Fernmeldegeheimnis ergänzt, 1982 wurde die Freiheit der Kunst in das Regelwerk aufgenommen. Das im Artikel 8 übernommene Gesetz von 1862 über die Freiheit der Person wurde 1988 durch das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit ersetzt.

Porträts der verantwortlichen gemeinsamen Minister, sowie der Mitglieder der am 18. Jänner 1868 zur Behandlung der gemeinsamen Angelegenheiten zusammengetretenen ersten Delegation des österreichischen Reichsrates – des ersten Parlaments, das nach der Verfassung von 1867 zusammengetreteten war.
Litografie: Vinzenz Katzler, Anton von Nagy, ÖNB Bildarchiv und Grafiksammlung
Jahr
1867
Autor*innen